AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Westblick GmbH

1. Gegenstand und Geltung

Für sämtliche zwischen dem Kunden und der Westblick GmbH (nachfolgend Westblick genannt) im Rahmen des Veranstaltungsmanagements geschlossenen Verträge über von Westblick zu erbringende Leistungen (Konzeption von Events, Organisation und Planung von Veranstaltungen und deren Umsetzung, Betreuung von Kunden und Vermittlungen von Leistungen Dritter im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen) und sämtliche diesbezüglichen Angebote von Westblick gelten diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB). Sofern in einem Angebot von Westblick Bestimmungen getroffen werden, die im Widerspruch zu Regelungen in diesen AGB stehen, so gehen die Bestimmungen in dem Angebot im Zweifelsfall insoweit vor. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Bestandteil des Vertrages, soweit sie von Westblick ausdrücklich schriftlich anerkannt und bestätigt wurden. Anderweitige Vereinbarungen, aufgrund derer von den Regelungen dieser AGB abgewichen werden soll, sind in Textform festzuhalten.

Veranstalter im Sinne dieser AGB ist der Kunde. Der Kunde ist als Veranstalter seines Events sowohl für die Inhalte als auch für das Verhalten der Gäste und deren Sicherheit, im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht, zuständig und verantwortlich (s. im Einzelnen auch Ziffer 4 dieser AGB).

2. Vertragsschluss und Vertragsinhalt

2.1
Mit der Unterzeichnung und Rücksendung des durch Westblick unterbreiteten schriftlichen Angebots nimmt der Kunde dieses an, womit ein entsprechender Vertrag zwischen dem Kunden und Westblick zustande kommt. Diese AGB sind Bestandteil dieses Vertragsverhältnisses. Das schriftliche Angebot sowie die Annahme desselben können auch per E-Mail erfolgen.

2.2
Weicht der Kunden mit seiner Angebotsannahme von Bestimmungen in dem Angebot von Westblick ab, so setzt die wirksame Vereinbarung solcher abweichender Bestimmungen voraus, dass diese von Westblick ausdrücklich schriftlich, per Telefax oder per E-Mail bestätigt werden. Dies gilt insbesondere auch für (fern-)mündlich und/oder nachträglich getroffene Abreden bezüglich eines Angebots und der Durchführung eines geschlossenen Vertrags.

2.3
Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist Gegenstand eines zwischen Westblick und dem Kunden geschlossenen Vertrags nicht die Durchführung einer Veranstaltung durch Westblick, sondern allein die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch Westblick zum Zwecke und im Zusammenhang mit der Durchführung einer nicht-öffentlichen Veranstaltung durch den Kunden. Sofern als Teil der von Westblick zu erbringenden bzw. zu beschaffenden und/oder zu vermittelnden Leistungen auch Dienstleistungen Vertragsgegenstand sind (bspw. Catering-Leistungen (Essen und/oder Getränke), Service- und/oder Arbeitspersonalleistungen, musikalische/künstlerische Leistungen und dergleichen), werden solche einschließlich etwaiger damit verbundener Warenlieferungen gegebenenfalls von Dritten erbracht, die hierzu von Westblick beauftragt werden; in dem Fall schuldet Westblick insofern allein die Beschaffung und Bereitstellung solcher Leistungen in den vereinbarten Zeiträumen, im vereinbarten Umfang und, soweit diesbezüglich keine besonderen Bestimmungen getroffen wurden, in mittlerer Art und Güte.

2.4
Westblick ist berechtigt, einzelne vereinbarte Leistungen zu ändern, soweit solche Änderungen nach Vertragsschluss zur Durchführung des Vertrages notwendig werden und dem Kunden zumutbar sind. Ist eine künstlerische Darbietung Bestandteil des Vertrages und sagt der im Vertrag benannte Künstler seinen Auftritt nach Zugang des Angebotes ab oder erscheint er nicht zu der betreffenden Veranstaltung, so ist Westblick berechtigt, einen gleichwertigen Ersatz zu organisieren. Dies gilt nicht für den Fall, dass Westblick eine Garantie für das Erscheinen des im Vertrag benannten Künstlers übernommen hat.
Westblick wird den Kunden unverzüglich über solche etwaig notwendigen Leistungsänderungen informieren.

3. Preise und Zahlungsbedingungen / Mögliche Stornierung bei ausbleibenden Abschlagszahlungen

3.1

Die Angebotspreise sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tage der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe und gelten nur für Art und Umfang der Leistungen, die Gegenstand des betreffenden Angebots sind; weicht der vereinbarte Leistungsinhalt und/oder -umfang von demjenigen ab, für den mit dem ursprünglichen Angebot die Preise kalkuliert wurden, ist Westblick berechtigt, der Änderung entsprechende Preise für die Leistungserbringung zu verlangen.

3.2

Rechnungen über erbrachte Leistungen sind sofort fällig und zahlbar. Westblick ist berechtigt, Teilleistungen und Leistungsabschnitte per Zwischen- bzw. Abschlagsrechnungen abzurechnen sowie Vorauszahlungen zu verlangen.

Im Regelfall stellt Westblick dem Kunden nach Vertragsschluss 40 % des beauftragten Budgets (Miete und Dienstleistungen, Ausstattungen etc.) und ca. einen Monat vor der vertragsgegenständlichen Veranstaltung weitere 40 % des bis dahin beauftragten Budgets in Rechnung („Abschlagsrechnungen“). Soweit der Kunde die abgerechneten Beträge schuldet und nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind Abschlagsrechnungen innerhalb von zehn Tagen nach deren Zugang zu begleichen.

Zahlt der Kunde ihm zugegangene Abschlagsrechnungen auch nicht innerhalb einer ihm hierzu von Westblick gesetzten Nachfrist von mindestens einer Woche, so ist Westblick berechtigt, den betreffenden Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, sofern der Kunde von Westblick mit der Nachfristsetzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Kündigt Westblick nach ergebnislosem Ablauf einer solchen Nachfrist demgemäß den Vertrag, wird Westblick von der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen frei und kann gegenüber dem Kunden die Forderungen geltend machen, die gem. Ziffern 5 („Rücktritt / Kündigung“) und 6 („Absage der Veranstaltung durch den Kunden / ‚Stornierung‘“) dieser AGB dem Kunden in Rechnung gestellt werden können.

Soweit im Einzelfall nichts abweichendes vereinbart wurde, rechnet Westblick die verbleibenden 20 % des beauftragten Budgets ggf. zuzüglich Preisanpassungen, zu denen Westblick infolge einer nachträglichen Änderung des Leistungsinhalts- und/oder Umfangs berechtigt ist, nach Durchführung der Veranstaltung per Endabrechnung ab.

3.3

Zahlt der Kunde einen berechtigterweise in Rechnung gestellten Betrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang nicht oder nicht vollständig, gerät er ohne weitere Mahnung mit der Leistung der betreffenden Zahlung in Verzug. Dies gilt für Kunden, die den betreffenden Vertrag als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, d.h. zu Zwecken abgeschlossen haben, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, nur, sofern diese mit der betreffenden Rechnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden.

3.4

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung von Westblick. Westblick ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnung der von ihr beauftragten Personen vorzulegen.

3.5

Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben oder sonstige mangelhafte Mitwirkung des Kunden und/oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit solche insofern nicht als Erfüllungsgehilfen der Westblick gehandelt haben, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Westblick in Rechnung gestellt.

4. Verantwortlichkeit und Pflichten des Kunden

4.1

Der Kunde hat Westblick alle für die Vertragsdurchführung notwendigen Informationen unverzüglich zu erteilen. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung des Kunden gehen nicht zu Lasten von Westblick.

4.2

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die im Angebot näher bezeichnete und vom Kunden zuvor mitgeteilte Veranstaltung. Der Kunde hat Westblick über eine Änderung der Veranstaltung, des Veranstaltungsanlasses oder -zwecks umgehend zu informieren. Westblick behält sich in diesem Fall jedoch das Recht vor, die zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlichen Einschränkungen geltend zu machen sowie von den in Ziffer 6 dieser AGB näher bezeichneten Rechten bzw. Ansprüchen Gebrauch zu machen.

4.3

Der Kunde teilt Westblick spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn die endgültige Teilnehmerzahl mit. Eine Reduzierung der tatsächlichen Teilnehmerzahl von der im Angebot vorgesehenen um maximal 10 % wird seitens Westblick bei der Endabrechnung berücksichtigt, sofern eine rechtzeitige Mitteilung der verminderten Teilnehmerzahl erfolgt ist. Weitergehende Erhöhungen beziehungsweise Reduzierungen der Teilnehmerzahl, die den vorstehenden Regelungen nicht entsprechen, sind nur nach pflichtgemäßem Ermessen von Westblick zu berücksichtigen. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl ist innerhalb der sachlichen und räumlichen Kapazitäten von Westblick nur mit ihrem Einverständnis möglich. Im Falle einer Erhöhung wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, in der Endabrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Sollte eine Erhöhung der Teilnehmerzahl eine Aufstockung des zunächst bei Festlegung der vertraglichen Teilnehmerzahl kalkulierten Personalbedarfs erfordern, ist Westblick berechtigt, einen dementsprechenden Vergütungszuschlag geltend zu machen.

4.4

Der Kunde ist als Veranstalter der Veranstaltung, zu deren Durchführung er die Räumlichkeiten sowie etwaige Ausstattungen und weitere Leistungen aufgrund des Vertrages mit Westblick in Anspruch nehmen möchte, verantwortlich für den Ablauf und die Teilnehmer der Veranstaltung, insbesondere für die Sicherheit und die Einhaltung der bei Veranstaltungen zu beachtenden ordnungsrechtlichen Vorschriften. Dem Kunden werden von Westblick in Bezug auf die Veranstaltung des Kunden die sich aus § 38 Absätzen 1 bis 4 der Versammlungsstättenverordnung („VStättVO“) ergebenden Pflichten übertragen. Insbesondere hat der Kunde einschlägige behördliche Regelungen für die Lautstärkeregelung im Rahmen seiner Veranstaltung zu beachten und einzuhalten. Auf Verlangen von Westblick weist der Kunde Westblick die Erteilung etwaiger für die Durchführung seiner Veranstaltung erforderlicher behördlicher Ausnahmegenehmigungen nach.

Unbeschadet der Gewährleistung pflichtgemäßer Leistungserbringung und einer Haftung von Westblick nach Maßgabe dieser AGB, hat der Kunde Westblick von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Teilnehmern seiner Veranstaltung, von Anliegern sowie von Behörden, frei und schadlos zu halten, die solche im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Kunden gegenüber Westblick aufgrund einer Verletzung von Pflichten geltend machen, die dem Veranstalter obliegen. Diese Pflicht zur Frei- und Schadloshaltung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.

4.5

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die ihm im Zusammenhang mit der Veranstaltung überlassenen Räumlichkeiten bzw. Gegenstände pfleglich behandelt und Schäden vermieden werden. Westblick weist darauf hin, dass das historische Gebäude Eden-Haus und seine Ausstattung besonderer Schonung bedürfen. Alle Aktivitäten, einschließlich eines Einbringens von Ausstattungen in die Räumlichkeiten durch den Kunden und hierzu etwaig erforderliche Auf- und Abbauarbeiten, sind daher, soweit sie sich nicht bereits aus dem Inhalt des Vertrages ergeben, im Vorhinein mit Westblick zu vereinbaren und abzustimmen. Auf- und Abbauarbeiten in den Räumlichkeiten, die vom Kunden oder von ihm hiermit beauftragten Dritten durchgeführt werden, sind stets unter Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Schutzvorschriften sowie unter strikter Beachtung berechtigter nachbarrechtlicher Interessen durchzuführen.

4.6

Beabsichtigt der Kunde bei seiner Veranstaltung Musik öffentlich wiederzugeben, obliegt es ihm als Veranstalter, hierfür etwaig erforderliche Rechte einzuholen, insbesondere gegebenenfalls erforderliche Anmeldungen bei der GEMA vorzunehmen, und die hierfür anfallenden Vergütungen bzw. Gebühren direkt zu entrichten. Plant der Kunde bei seiner Veranstaltung ferner Auftritte von Künstlern, so obliegt es ihm, hierfür etwaig zu entrichtende Beiträge an die Künstlersozialkasse (KSK) abzuführen. Der Kunde weist Westblick die Einholung solcher für die Durchführung seiner Veranstaltung gegebenenfalls erforderlicher Rechte sowie die Zahlung solcher etwaig zu entrichtender Gebühren bzw. Vergütungen und/oder Beiträge auf Verlangen vor Beginn der Veranstaltung nach. Sollte Westblick infolge der öffentlichen Wiedergabe von Musik und/oder des Auftritts von Künstlern im Rahmen der Veranstaltung des Kunden von Rechteinhabern, insbesondere der GEMA, und/oder von Sozialversicherungsträgern, insbesondere der KSK, in Anspruch genommen werden, hat der Kunde Westblick von sämtlichen solcher Ansprüche frei und schadlos zu halten. Diese Pflicht zur Frei- und Schadloshaltung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung in solchen Fällen.

4.7

Es ist nicht gestattet, dass der Kunde eigene Speisen und Getränke zu den gebuchten Veranstaltungen mitbringt, sofern keine diesbezügliche Sondervereinbarung getroffen wurde. Gleiches gilt für den Verkauf von Waren.

4.8

Den Anweisungen des von Westblick beauftragten Personals ist Folge zu leisten. Der Kunde benennt im Vorfeld der Veranstaltung einen Beauftragten, der während der gesamten Veranstaltung anwesend und für Westblick erreichbar ist.

4.9
Nach Durchführung der vertragsgegenständlichen Veranstaltung sind Westblick die zur Nutzung überlassenen Räume, Gegenstände und Geräte in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Mitgebrachte Gegenstände sind vom Kunden unverzüglich nach dem Ende der Veranstaltung zu entfernen. Der Kunde (Veranstalter) verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine hinreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen und weist Westblick dies auf Verlangen nach.

4.10
Eine Unter- oder Weitervermietung der dem Kunden überlassenen Räumlichkeiten und Flächen bedarf stets der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Westblick.

5. Rücktritt / Kündigung

5.1

Westblick ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten bzw., nach Überlassung der Räumlichkeiten, die Kündigung auszusprechen. Ein solcher wichtiger Gund besteht auch darin, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich vereinbarter Abschlagszahlungen auch innerhalb einer ihm hierzu gesetzten Nachfrist nicht nachkommt, siehe vorstehend Ziffer 3.2.

5.2

Erlangt Westblick Kenntnis von einer nicht mit ihr abgestimmten Änderung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Art der Veranstaltung bzw. des vereinbarten bzw. dem Vertrag zugrunde gelegten Anlasses oder Zwecks derselben oder hat der Kunde den Vertragsschluss unter irreführenden bzw. falschen Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Informationen herbeigeführt oder weisen begründete Tatsachen darauf hin, dass durch die Veranstaltung der reibungslose Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Westblick in der Öffentlichkeit aus nicht von Westblick zu vertretenden Gründen nicht nur unerheblich gefährdet werden könnte, ist sie zum sofortigen Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt.

5.3

Ist die Erfüllung des Vertrages infolge höherer Gewalt oder anderer von Westblick nicht zu vertretender Umstände (bspw. Streik, Energieausfall, Unruhen, von SSE nicht verschuldetes Ausbleiben der eigenen Belieferung oder behördliche Maßnahmen, deren Ergreifung nicht von Westblick zu vertreten ist) für Westblick unmöglich geworden oder unzumutbar erschwert worden, ist sie zum Rücktritt berechtigt, sofern eine Vertragsanpassung ebenfalls nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Im Übrigen ist Westblick für die Dauer eines hierdurch eintretenden Leistungshindernisses zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Fortfall von der betreffenden Leistungspflicht befreit.

Westblick wird dem Kunden in diesen Fällen die Hinderungsgründe unverzüglich telefonisch, per Telefax oder per E-Mail, gegebenenfalls durch beauftragte Personen, anzeigen.

5.4
Kündigt Westblick einen Vertrag aus einem Grund, der in einem von dem Kunden zu vertretenden Umstand besteht, bleibt eine Berechtigung von Westblick, in dem Fall Schadensersatz zu verlangen, von der Kündigung unberührt.

5.5
Gründe, die aus der Risikosphäre des Kunden stammen und ihn an der Inanspruchnahme vereinbarter Leistungen von Westblick hindern (bspw. Krankheit, Fortfall des Veranstaltungsanlasses, ungeeignete Wetterverhältnisse bei Veranstaltungen des Kunden (auch) unter freiem Himmel o. ä.), stellen regelmäßig keinen solchen wichtigen Grund dar, der den Kunden zur fristlosen Kündigung berechtigt.

5.6
Das Recht der Vertragsparteien, einen Vertrag in den gesetzlich vorgesehenen Fällen aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt von diesen Regelungen unberührt.

6. Absage der Veranstaltung durch den Kunden / „Stornierung“

6.1

Bei den Verträgen, die zwischen dem Kunden und Westblick in Bezug auf eine konkrete Veranstaltung des Kunden über die zeitweise Überlassung bzw. Nutzung der Räumlichkeiten, ggf. einschließlich Ausstattungen, sowie die Inanspruchnahme weiterer Leistungen in diesem Zusammenhang geschlossen werden, handelt es sich jeweils um für einen festen Zeitraum geschlossene und somit befristete Miet- bzw. Nutzungs- und Dienstverträge, die als solche von den Vertragspartnern vorzeitig grundsätzlich nur durch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden können (siehe hierzu vorstehende Ziffer 5). In den übrigen Fällen, in denen kein Grund vorliegt, der den Kunden zur Kündigung des Vertrages berechtigt, kann der Kunde das Vertragsverhältnis ungeachtet eines etwaigen (Mit-)Verschuldens seinerseits nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen in Ziffern 6.2 bis 6.4 durch schriftliche Benachrichtigung gegenüber Westblick beenden bzw. die Veranstaltung absagen („stornieren“).

6.2

Storniert der der Kunde einen Vertrag in vorstehendem Sinne, ist er grundsätzlich verpflichtet, Westblick als angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen, getätigten Aufwendungen und die Reservierung der Räumlichkeiten eine pauschale Ausfallentschädigung in folgender Höhe zu zahlen:

  • Bei Absage bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn in Höhe von 20 % der vereinbarten Vergütung
  • Bei Absage bis 4 Monate vor Veranstaltungsbeginn in Höhe von 30 % der vereinbarten Vergütung
  • Bei Absage bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn in Höhe von 40 % der vereinbarten Vergütung
  • Bei Absage bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung
  • Bei Absage bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn in Höhe von 75 % der vereinbarten Vergütung
  • Bei Absage unter 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung

Maßgeblich für den Zeitpunkt einer Absage ist deren Zugang bei Westblick. Die „vereinbarte Vergütung“ meint insofern die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berechneten Preise, es sei denn, diese haben sich zwischenzeitlich vereinbarungsgemäß geändert, bspw. infolge einer von der bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Zahl abweichenden Teilnehmerzahl. In dem Fall ist der Bestellwert nach den Preisen zu ermitteln, die gemäß den mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen und den Regelungen dieser AGB jeweils zum Zeitpunkt der Stornierung gelten. Etwaige Einkünfte aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen betreffend die sonstigen Leistungen hat Westblick anzurechnen, wobei Westblick berechtigt ist, die ersparten Aufwendungen zu pauschalieren. Die Pauschalierung muss billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB entsprechen.

6.3

Hinsichtlich des Mietzinses für Fremdobjekte (für die jeweilige Veranstaltung hinzugemietete Teilflächen im Eden-Haus Budapester Straße 43 in Berlin) sowie für Leistungen beauftragter Drittfirmen gilt, dass diese gegenüber dem Kunden in voller Höhe abgerechnet werden können, soweit der jeweilige Anbieter eine Stornierung nicht akzeptiert.

6.4

Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Westblick geringere Nachteile als in den vorstehenden Ziffern 6.2 und 6.3 ausgewiesen oder auch gar keine Nachteile entstanden sind.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1

Im Hinblick auf von dem betreffenden Vertrag umfasste Dienstleistungen (einschließlich etwaiger mit diesen verbundener Warenlieferungen), die von Dritten erbracht werden, die hierzu vereinbarungsgemäß von Westblick beauftragt werden, gewährleistet Westblick lediglich die pflichtgemäße Auswahl solcher Dritter sowie die pflichtgemäße Organisation und Koordination der Leistungserbringung durch diese.

7.2

Bei einer nur unerheblichen Abweichung einer Leistung von der geschuldeten Beschaffenheit und einer nur unerheblichen Beeinträchtigung ihrer Brauchbarkeit stehen dem Kunden keine Mängelbeseitigungsansprüche zu.

7.3

Soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln aufseiten von Westblick vorliegt, eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit Gegenstand ist oder Westblick eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, sind Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Westblick ausgeschlossen.

Um eine „wesentliche Vertragspflicht“ handelt es sich bei einer solchen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen durfte.

Für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Westblick der Höhe nach jedoch beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Als vertragstypischer vorhersehbarer Schaden in diesem Sinne ist dabei regelmäßig die einfache Höhe des für die vertragsgegenständlichen Leistungen vereinbarten Gesamtpreises anzusehen.

7.4

Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt gleichermaßen für Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen von Westblick. Eine Haftung von Westblick gegenüber dem Kunden für das Verhalten eines Erfüllungsgehilfen ist indes gänzlich ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Erfüllungsgehilfen um den Kunden oder eine vom Kunden mit dieser Funktion eingesetzte Person handelt.

7.5

Mit Ausnahme solcher Ansprüche, die dem Kunden infolge der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder infolge groben Verschuldens aufseiten von Westblick zustehen, verjähren Ansprüche des Kunden gegenüber Westblick innerhalb eines Jahres nach Beendigung des betreffenden Leistungsbezugs, regelmäßig also innerhalb eines Jahres nach Ablauf des vereinbarten Veranstaltungstermins. Dies gilt für Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels ebenfalls nicht, wenn Westblick bei Erbringung der betreffenden Leistung Kenntnis von dem Mangel hatte.

8. Aufnahmen von Veranstaltungen, Rechte an Veranstaltungskonzepten und -plänen

8.1
Westblick ist berechtigt, Foto- und Filmaufnahmen von der vertragsgegenständlichen Veranstaltung des Kunden herzustellen und diese sowie etwaige weitere im Zuge der Vertragsdurchführung von der Veranstaltung des Kunden und den diesbezüglichen Leistungen von Westblick entstandene Aufnahmen und sonstige Aufzeichnungen in angemessenem Umfang und in angemessener Form zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Kunden und/oder den von Westblick erbrachten und angebotenen Leistungen zu veröffentlichen, zu verbreiten und öffentlich Wiederzugeben, insbesondere auch öffentlich zugänglich zu machen, soweit Persönlichkeitsrechte einer solchen Nutzung nicht entgegenstehen.

8.2
Ideen, Konzepte, Entwürfe, Layouts, Präsentationsmedien, Pläne und dergleichen, die von Westblick im Zuge der Angebotserstellung und der Vertragsdurchführung – auch als Zwischen- bzw. Übergangsergebnisse – für Veranstaltungen etc. skizziert und entwickelt werden, auch einzelne Teile daraus, bleiben geistiges Eigentum von Westblick. Die Berechtigung von Westblick in Bezug auf diese Leistungen entspricht ihrem Inhalt und Umfang nach auch dann derjenigen, die nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) originär dem Urheber in Bezug auf sein Werk zusteht, wenn die betreffende Leistung im Einzelfall nicht dem Werkbegriff des UrhG unterfällt; soweit keine abweichenden Regelungen im Hinblick auf die Berechtigung von Westblick an solchen Leistungen und im Hinblick auf die dem Kunden diesbezüglich eingeräumten Rechte getroffen werden, finden daher insofern die Regelungen des UrhG entsprechende Anwendung. Vorschläge und Weisungen des Kunden sowie dessen vertragsgemäße Mitwirkung bei der Durchführung eines Vertrags allein begründen kein etwaiges Miturheberrecht oder eine sonstige Form der Mitberechtigung des Kunden an diesen Leistungen von Westblick, die ein diesbezügliches Verwertungs- oder Nutzungsrecht seitens des Kunden zu begründen vermag. Bestehende Rechte an von dem Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Inhalten und Objekten bleiben hiervon unberührt.

Der Kunde erwirbt durch Zahlung der geschuldeten Vergütung nur das Recht der Nutzung der Leistungen und Räumlichkeiten von Westblick zum vereinbarten Zweck, d.h. regelmäßig zum Zwecke der Durchführung der vertragsgegenständlichen Veranstaltung. Eine weitergehende Nutzung, eine Offenlegung oder Weitergabe an Dritte sowie die teilweise oder komplette Realisierung durch den Kunden selbst oder durch von ihm damit beauftragte Dritte bedürfen der Zustimmung durch Westblick. Dies gilt insbesondere auch für eine über den Vertragszweck hinausgehende Nutzung von Aufnahmen und Aufzeichnungen einer vertragsgegenständlichen Veranstaltung durch den Kunden oder durch Dritte.

9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

9.1
Die zwischen Westblick und dem Kunden geschlossenen Verträge sowie sämtliche im Zusammenhang mit diesen etwaig entstehenden Streitigkeiten unterliegen auch bei Auslandsberührung ausschließlich deutschem Recht.

9.2
Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Westblick und dem Kunden wird Berlin vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches wird vereinbart, sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

9.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Westblick GmbH, Berlin, Oktober 2021